Kurztitel

Bundes-Vertragsschablonenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluß von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, jedoch nicht vom Paragraph 6, des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.