Bundesrecht konsolidiert

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Waffenbücherverordnung § 4

Kurztitel

Waffenbücherverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 252/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Automationsunterstützt geführte Waffenbücher

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede Änderung desselben bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten, daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde
    1. Ziffer eins
      in Form von Disketten oder anderen Datenträgern, wenn die darauf abgespeicherten Daten von der Behörde ausgewertet werden können, oder
    2. Ziffer 2
      in Form von Ausdrucken
    vorzulegen. Zuvor hat der Vorlagepflichtige bei der Behörde anzufragen, in welcher der zulässigen Arten die Vorlage zu erfolgen hat. Dies ist von der Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

Schlagworte





Hardware

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007993

Dokumentnummer

NOR12090625

Alte Dokumentnummer

N5199852923L

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