(4)Absatz 4,In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist das gespeicherte Datenmaterial der BehördeIn den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde
in Form von Disketten oder anderen Datenträgern, wenn die darauf abgespeicherten Daten von der Behörde ausgewertet werden können, oder
vorzulegen. Zuvor hat der Vorlagepflichtige bei der Behörde anzufragen, in welcher der zulässigen Arten die Vorlage zu erfolgen hat. Dies ist von der Behörde rechtzeitig mitzuteilen.