Kurztitel

Waffenbücherverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Automationsunterstützt geführte Waffenbücher

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede Änderung desselben bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten, daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde
    1. Ziffer eins
      in Form von Disketten oder anderen Datenträgern, wenn die darauf abgespeicherten Daten von der Behörde ausgewertet werden können, oder
    2. Ziffer 2
      in Form von Ausdrucken
    vorzulegen. Zuvor hat der Vorlagepflichtige bei der Behörde anzufragen, in welcher der zulässigen Arten die Vorlage zu erfolgen hat. Dies ist von der Behörde rechtzeitig mitzuteilen.