Bundesrecht konsolidiert

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Waffenbücherverordnung § 3

Kurztitel

Waffenbücherverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 252/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

In Buchform geführte Waffenbücher

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und von dieser zu vidieren.
  2. Absatz 2,Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen dauerhaft und gut lesbar vorgenommen werden. Eintragungen in die Waffenbücher dürfen auch im Fall einer Korrektur nicht unleserlich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007993

Dokumentnummer

NOR12090624

Alte Dokumentnummer

N5199852922L

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