(3)Absatz 3,Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 2 Abs. 5 Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.