Absatz eins,Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und von dieser zu vidieren.
Waffenbücherverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 1998,
Paragraph 3
01.01.1999