Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 12

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 237/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      mögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. Ziffer 4
      das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 14, Absatz 5, ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

Schlagworte

Hygienemaßnahme, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR12115751

Alte Dokumentnummer

N6199852811L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/237/P12/NOR12115751

Navigation im Suchergebnis