Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
- Ziffer 2von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
- Ziffer 3von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
- Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.