Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des § 1 der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. Nr. 489/1993), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung BGBl. Nr. 489/1993 entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist.Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993, entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist. (2)Absatz 2,Nicht dieser Verordnung unterliegen
Fahrzeuge, in denen Gußasphalt lediglich warm und pastös gehalten wird (sogenannte „Asphaltkocher“) und
Fahrzeuge, in denen in einem Arbeitsgang abgetragener Straßenasphalt mit Bitumenzugaben versehen wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10007985
Dokumentnummer
NOR12090491
Alte Dokumentnummer
N5199852148L