Bundesrecht konsolidiert

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Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen § 1

Kurztitel

Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993, entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Nicht dieser Verordnung unterliegen
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, in denen Gußasphalt lediglich warm und pastös gehalten wird (sogenannte „Asphaltkocher“) und
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, in denen in einem Arbeitsgang abgetragener Straßenasphalt mit Bitumenzugaben versehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007985

Dokumentnummer

NOR12090491

Alte Dokumentnummer

N5199852148L

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