Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993, entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist.