Bundesrecht konsolidiert

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EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 155/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Kaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

10007982

Dokumentnummer

NOR12090442

Alte Dokumentnummer

N5199852040L

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