Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.
EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 1998,
Paragraph 4
14.05.1998
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.