Kurztitel

EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.05.1998

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Kaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.