Bundesrecht konsolidiert

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Bootbauer-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Bootbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Einlaminieren einer Schottwand,
  2. Ziffer 2
    Herstellen eines laminierten Teils aus faserverstärktem Kunststoff,
  3. Ziffer 3
    Stevenverbindung einschließlich Ausarbeiten des Stevens mit Sponung,
  4. Ziffer 4
    Schwertkasten für Segelboot,
  5. Ziffer 5
    Spiegel mit Schmiege und Knie,
  6. Ziffer 6
    Ruderpinne mit Rudertasche,
  7. Ziffer 7
    Anfertigen eines Riemens oder Skulls.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      Ebenflächigkeit,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    5. Ziffer 5
      richtiger Einsatz von Materialien.

Gesetzesnummer

10007981

Dokumentnummer

NOR12090429

Alte Dokumentnummer

N5199852026L

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