Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen: