Bundesrecht konsolidiert

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Bootbauer-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Bootbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10007981

Dokumentnummer

NOR12090434

Alte Dokumentnummer

N5199852031L

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