Kurztitel

Bootbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.