Bundesrecht konsolidiert

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Bodenleger-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Bodenleger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Verlegeskizze nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10007980

Dokumentnummer

NOR12090420

Alte Dokumentnummer

N5199852006L

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