Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung § 12

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR40234324

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