jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.