Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Text

Abschnitt 1
Vertrauenspersonenausschuß

Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 16, Absatz eins, PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.
  2. Absatz 2,Als Betrieb im Sinne des Absatz eins, gilt auch
    1. Ziffer eins
      die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PBVG, sowie
    2. Ziffer 2
      jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.