Absatz eins,In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 16, Absatz eins, PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.