Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.01.1998
Außerkrafttretensdatum
17.10.2017
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.
Text
1. Abschnitt
Liste der Teilgewerbe
§ 1.Paragraph eins,
Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:
Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,
Betonbohren und -schneiden,
Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
Entkalken von Heißwasserbereitern,
Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,
Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,
Instandsetzen von Schuhen,
Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),
Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,
Schleifen von Schneidewaren,
Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,
Zusammenbau von Möbelbausätzen.
Schlagworte
Betonschneiden, Gürtelerzeugung, Hufbeschlag
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089675
Alte Dokumentnummer
N5199810185O