Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
1. Abschnitt
Liste der Teilgewerbe
§ 1.Paragraph eins,
Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:
Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,
Betonbohren und -schneiden,
Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
Entkalken von Heißwasserbereitern,
Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,
Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,
Instandsetzen von Schuhen,
Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),
Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,
Schleifen von Schneidewaren,
Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,
Zusammenbau von Möbelbausätzen.
Schlagworte
Betonschneiden, Gürtelerzeugung, Hufbeschlag