Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierpfleger-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierernährung,
    2. Ziffer 2
      Genetik und Zuchtmethodik,
    3. Ziffer 3
      Hygiene,
    4. Ziffer 4
      Krankheitslehre,
    5. Ziffer 5
      Haltungs-, Pflege- und Fütterungstechnik.
  2. Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Haltungstechnik, Pflegetechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10007911

Dokumentnummer

NOR12089358

Alte Dokumentnummer

N5199761071J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/64/P9/NOR12089358

Navigation im Suchergebnis