Bundesrecht konsolidiert

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Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Beachte

Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der
Kommission außer Kraft (vgl. § 4 und BGBl. III Nr. 188/1997).

Titel

Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, die ausländischen Ständigen Vertretungen, die Angestellten und die Sachverständigen in bezug auf die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot
StF: BGBl. II Nr. 63/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Gesetzesnummer

10001499

Dokumentnummer

NOR11001518

Alte Dokumentnummer

N1199761057J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/63/P0/NOR11001518

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