Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1997,
06.03.1997
31.10.1997
Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der
Kommission außer Kraft vergleiche Paragraph 4 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,).
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, die ausländischen Ständigen Vertretungen, die Angestellten und die Sachverständigen in bezug auf die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot
StF: BGBl. II Nr. 63/1997
Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: