Bundesrecht konsolidiert

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Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

06.04.2005

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 2, GSBG 1996 fallen auch Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
  2. Absatz 2,Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG 1996. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Entgelte für im Ausland versicherte Patienten - soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden - sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG 1996. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses an das Bundesministerium für Finanzen bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats abzuführen.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Gesetzesnummer

10005069

Dokumentnummer

NOR12056703

Alte Dokumentnummer

N3199812163O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/56/P4/NOR12056703

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