Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 2, GSBG 1996 fallen auch Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
  2. Absatz 2,Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG 1996. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Entgelte für im Ausland versicherte Patienten sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG 1996. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Gesetzesnummer

10005069

Dokumentnummer

NOR12055866

Alte Dokumentnummer

N3199713957H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/56/P4/NOR12055866

Navigation im Suchergebnis