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Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes § 2

Kurztitel

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 42/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Abs. 6: entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden, vgl. § 5 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 279/1998

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichssätze für die in Paragraph 3, Absatz eins, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz genannten Gruppen betragen für die folgenden Fachärzte:

Augenheilkunde und Optometrie

3,9%

Chirurgie

4,5%

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3,1%

Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten

3,3%

Haut- und Geschlechtskrankheiten

3,4%

Innere Medizin

4,4%

Kinder- und Jugendheilkunde

3,3%

Lungenkrankheiten

4,5%

Neurologie/Psychiatrie

3,0%

Orthopädie und orthopädische Chirurgie

3,1%

Physikalische Medizin

3,3%

Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik, Strahlentherapie-Radioonkologie

5,8%

Unfallchirurgie

4,3%

Urologie

3,3%

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

4,8%

Medizinische und chemische Labordiagnostik

6,7%.

  1. Absatz 2,Für Dentisten gilt der für Zahnärzte angeführte Ausgleichssatz.
  2. Absatz 3,Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Absatz eins, nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%.
  3. Absatz 4,Als Entgelt gilt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit einem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird. Die Auszahlung erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung.
  4. Absatz 5,Ist gesetzlich oder vertraglich eine (teilweise) Bezahlung seitens des Patienten vorgesehen, bezieht sich der erstattungsfähige Ausgleich auf das gesamte Entgelt. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine Leistung im Rahmen eines Einzelvertrags handelt und der vom Patienten zu zahlende Betrag im Tarifvertrag festgelegt ist.
  5. Absatz 6,Für Leistungen für Versicherte gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit Paragraph 85, BSVG wird die Ausgleichszahlung im Ausmaß des jeweiligen nach Absatz eins bis 3 festgelegten Ausgleichssatzes gewährt. Als Berechnungsgrundlage werden jene Leistungen herangezogen, die vom Versicherungsträger verrechnet werden oder für die dem Versicherten eine Kostenerstattung gebührt. In Fällen einer Kostenerstattung erfolgt die Anweisung an den Vertragspartner durch den Versicherungsträger.

Schlagworte

Hautkrankheit, Kinderheilkunde, Zahnkunde, Mundkunde

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10005069

Dokumentnummer

NOR40147376

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/56/P2/NOR40147376

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