(3)Absatz 3,Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Abs. 1 nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%.Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Absatz eins, nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%.