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Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.02.1997

Außerkrafttretensdatum

30.01.2013

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

zu Abs. 6: entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden, vgl. § 5 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 279/1998

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichssätze für die in Paragraph 3, Absatz eins, GSBG 1996 genannten Gruppen betragen für die folgenden Fachärzte:

Augenheilkunde und Optometrie                                   3,9%

Chirurgie                                                       4,5%

Frauenheilkunde und Geburtshilfe                                3,1%

Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten                                     3,3%

Haut- und Geschlechtskrankheiten                                3,4%

Innere Medizin                                                  4,4%

Kinder- und Jugendheilkunde                                     3,3%

Lungenkrankheiten                                               4,5%

Neurologie/Psychiatrie                                          3,0%

Orthopädie und orthopädische Chirurgie                          3,1%

Physikalische Medizin                                           3,3%

Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik,

  Strahlentherapie-Radioonkologie                               5,8%

Unfallchirurgie                                                 4,3%

Urologie                                                        3,3%

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde                                4,8%

Medizinische und chemische Labordiagnostik                      6,7%.

  1. Absatz 2,Für Dentisten gilt der für Zahnärzte angeführte Ausgleichssatz.
  2. Absatz 3,Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Absatz eins, nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%.
  3. Absatz 4,Als Entgelt gilt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit einem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird. Die Auszahlung erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung.
  4. Absatz 5,Ist gesetzlich oder vertraglich eine (teilweise) Bezahlung seitens des Patienten vorgesehen, bezieht sich der erstattungsfähige Ausgleich auf das gesamte Entgelt. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine Leistung im Rahmen eines Einzelvertrags handelt und der vom Patienten zu zahlende Betrag im Tarifvertrag festgelegt ist.
  5. Absatz 6,Für Leistungen für Versicherte gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit Paragraph 85, BSVG wird die Ausgleichszahlung im Ausmaß des jeweiligen nach Absatz eins bis 3 festgelegten Ausgleichssatzes gewährt. Als Berechnungsgrundlage werden jene Leistungen herangezogen, die vom Versicherungsträger verrechnet werden oder für die dem Versicherten eine Kostenerstattung gebührt. In Fällen einer Kostenerstattung erfolgt die Anweisung an den Vertragspartner durch den Versicherungsträger.

Schlagworte

Hautkrankheit, Kinderheilkunde, Zahnkunde, Mundkunde


Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Gesetzesnummer

10005069

Dokumentnummer

NOR12055864

Alte Dokumentnummer

N3199713955H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/56/P2/NOR12055864

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