(7)Absatz 7,Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß Paragraph 12, des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.