Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzgutverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

04.05.2018

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Absatz 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3,Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
  4. Absatz 4,Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
  5. Absatz 5,Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
  6. Absatz 6,Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
  7. Absatz 7,Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
  8. Absatz 8,Bei Sorten, die in den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß Paragraph 2, die Grundlagen für die in den Absatz 5 und 6 genannten Anforderungen.
  9. Absatz 9,Pflanzgut von Zitrusarten hat
    1. Ziffer eins
      von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
    2. Ziffer 2
      kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Ziffer eins, genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.
  10. Absatz 10,Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140559

Alte Dokumentnummer

N8199711028U

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