Anhang
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 12 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
Tarifpost | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
1 | Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern | 111,10 | 21,40 |
2 | Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 | 68,30 | 21,40 |
3 | Überprüfung von Versorgern | 42,80 | 21,40 |
4 | Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 | 0 | 21,40 |
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