Pflanzgutverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2006,
römisch fünf
Anlage eins
01.02.2006
04.05.2018
80/04 Wettbewerbsrecht
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
Tarifpost | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
1 | Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern | 111,10 | 21,40 |
2 | Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 | 68,30 | 21,40 |
3 | Überprüfung von Versorgern | 42,80 | 21,40 |
4 | Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 | 0 | 21,40 |
08.05.2018
10011025
NOR40074880