Bundesrecht konsolidiert

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Kombifreistellungs-Verordnung § 2

Kurztitel

Kombifreistellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 399/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Befreiung von der Bewilligungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Absatz eins, genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen
      CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und
    2. Ziffer 2
      entweder
      1. Litera a
        Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder
      2. Litera b
        die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen festgelegt wird.

Schlagworte

Beladung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10007905

Dokumentnummer

NOR12089267

Alte Dokumentnummer

N5199750040L

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