(2)Absatz 2,Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser StaatDer grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Absatz eins, genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat
die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen
CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und
entweder
Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder
die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen festgelegt wird.