Absatz eins,Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.