Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtgift-Grenzmengenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
10.11.2010
Abkürzung
SGV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.
Als Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) werden für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengen festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010
Gesetzesnummer
10011056
Dokumentnummer
NOR12141498
Alte Dokumentnummer
N8199750021L