Kurztitel

Suchtgift-Grenzmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

10.11.2010

Text

Paragraph eins,

Als Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) werden für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengen festgesetzt.