Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung Anl. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

21.08.2010

Außerkrafttretensdatum

26.06.2019

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhang römisch fünf römisch fünf.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs römisch eins des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz):

N-Äthyl MDA

Brolamfetamin, DOB

Cathinon

2C-B

DET

DMA

DMHP

DMT

DOET

Eticyclidin, PCE

Etryptamin

N-Hydroxy MDA

Levamphetamin

(+)-Lysergid, LSD, LSD-25

MDMA

Mescalin

Methcathinon

4-Methylaminorex

MMDA

Parahexyl

PMA

Psilocin, Psilotin

Psilocybin

Rolicyclidin, PHP, PCPY

STP, DOM

Tenamfetamin, MDA

Tenocyclidin, TCP

Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten

TMA

die Isomere der unter römisch fünf.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch fünf.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter römisch fünf.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

römisch fünf.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch fünf.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

2C-I

2C-T-2

2C-T-7

Benzylpiperazin (BZP)

MBDB

MDE

4-Methyl-Methcathinon

4-MTA

PMMA

TMA-2

THCA

die Isomere der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40121306

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