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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 350/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Gentechnik

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Organismen: Ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide.
    2. Ziffer 2
      Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend Paragraph 4, Ziffer 3, Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, (GTG 1994).
    3. Ziffer 3
      Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend Paragraph 4, Ziffer 4, GTG 1994.
    4. Ziffer 4
      Geschlossenes System: System gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, GTG 1994.
    5. Ziffer 5
      Sicherheitsstufe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend Paragraph 5, GTG 1994.
    6. Ziffer 6
      Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß Paragraph 6, GTG 1994.
    7. Ziffer 7
      Inaktivierung: Verfahren zur Beseitigung der Vermehrungsfähigkeit und Infektiosität von Organismen.
    8. Ziffer 8
      Sterilisierung: Validierte Verfahren mit dem Ziel, einen von den in der jeweiligen Arbeit verwendeten lebensfähigen Organismen freien Zustand zu erreichen.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen:
    1. Ziffer eins
      Wissenschaftlich – experimentelles, analytisches, präparatives, meß- und anwendungstechnisches, auswertendes oder überwachendes Arbeiten mit GVO in Laboratorien;
    2. Ziffer 2
      Herstellen, Vermehren, Verwenden oder Verwerten von GVO oder von Stoffen unter Einsatz von GVO ausgenommen in Laboratorien;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten mit GVO an Pflanzen oder mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Gewächshäusern oder Klimakammern;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten mit GVO an Tieren oder mit gentechnisch veränderten Tieren in Tierhaltungsräumen;
    5. Ziffer 5
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Arbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GTG 1994,
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus medizinischen Einrichtungen, in denen GVO-hältige Arzneimittel verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, GTG 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus
      • Strichaufzählung
        der Milchbearbeitung oder -verarbeitung,
      • Strichaufzählung
        der Hefe-, Spiritus- oder Zitronensäureerzeugung,
      • Strichaufzählung
        der Stärkeerzeugung,
      • Strichaufzählung
        Brauereien oder Mälzereien,
      • Strichaufzählung
        der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder alkoholischen Getränken,
      • Strichaufzählung
        der Herstellung von Sauergemüse,
      • Strichaufzählung
        der Herstellung von Arzneimitteln oder Kosmetika,
      • Strichaufzählung
        der Herstellung von Vorprodukten für Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      • Strichaufzählung
        der Massentierhaltung oder der Fischintensivhaltung,
      wenn dabei keine Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, die einer höheren Sicherheitsstufe als 1 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 zuzurechnen sind und keine GVO eingesetzt werden, für welche eine Inaktivierung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GTG 1994 erforderlich ist,
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser.
  5. Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart an, daß
    1. Ziffer eins
      die Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist,
    so gilt die Teilstromanforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Absatz 3, Ziffer eins, als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Absatz 6, hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.
  6. Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Absatz 3, ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Einsatz von GVO ohne oder mit geringem Risikopotential, soweit dies auf Grund des angestrebten Arbeitszieles möglich ist; Einsatz von Spenderorganismen, Vektoren und Empfängerorganismen mit bekanntem Verhalten in der aquatischen Umwelt, welche durch die erprobten Kontroll- und Inaktivierungsverfahren beherrscht werden können;
    2. Ziffer 2
      Anwendung risikogruppenadäquater organisatorischer, arbeitstechnischer, baulicher und apparativer Sicherheitsvorkehrungen für die Abwassererfassung und -reinigung, insbesondere getrennte Erfassung und Reinigung von Abwasser (-teilströmen) mit unterschiedlichen Risikogruppen der darin enthaltenen GVO;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung oder Sterilisierung von in Abwässern oder Abwasserteilströmen enthaltenen GVO (siehe Anlage A Fußnote b);
    4. Ziffer 4
      gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs-, Inaktivierungs- oder Sterilisierungsmitteln nach einem von einem verantwortlichen Hygieniker oder Biologen ausgearbeiteten und überwachten Inaktivierungs- oder Sterilisierungsplan;
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Reinigungs-, Inaktivierungs- und Sterilisierungsmittel;
    5. Ziffer 5
      bei Laboratorien, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, sinngemäße Anwendung jenes Standes der Technik, welcher in Paragraph eins, Absatz 5, der AEV Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV) beschrieben ist;
    6. Ziffer 6
      bei Produktions- oder Verwertungsanlagen, in denen GVO eingesetzt werden:
      1. Litera a
        schonender Umgang beim Einsatz von Rohstoffen sowie sparsamer Umgang mit Arbeits- und Hilfsstoffen; Beachtung der Gesichtspunkte der Wieder- oder Weiterverwertung der anfallenden Reststoffe bei der Auswahl von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen,
      2. Litera b
        Auswahl und Einsatz solcher GVO in den Produktions- oder Verwertungsprozessen, welche sich gegenüber den sonst eingesetzten natürlichen Mikroorganismen durch wesentlich reduzierten Rohstoff-, Arbeitsstoff-, Hilfsstoff- und Energiebedarf sowie durch erhöhte Prozeßausbeuten und verminderten Abfall- und Abwasseranfall auszeichnen,
      3. Litera c
        Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte des gesamten Produktions- oder Verwertungsprozeßes mit Angabe der dabei eingesetzten Stoffe und Energie sowie der entstehenden Produkte und Reststoffe und darauf aufbauend Erstellung eines Abwasserkatasters, aus dem die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Erfassung von Abwasserteilströmen hervorgeht,
      4. Litera d
        soweit auf Grund der eingesetzten Produktions- oder Verfahrenstechnik zweckmäßig Kreislaufführung von Kühl-, Wasch- oder sonstigen Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        bevorzugter Einsatz von physikalischen Verfahren zur Produktanreicherung (zB Ultrafiltration, Umkehrosmose, Adsorption, Chromatographie),
      6. Litera f
        Kreislaufführung von organischen Lösemitteln, die in der Extraktion eingesetzt werden,
      7. Litera g
        Einsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zum Feststoffrückhalt aus Kulturflüssigkeiten (zB Zentrifugierung, Filtration, Siebung),
      8. Litera h
        thermische Verwertung von nicht wieder- oder weiterverwertbaren organischen Produktions- oder Verwertungsrückständen,
      9. Litera i
        gezielter Einsatz nicht weiterverwertbarer Rückstände in der Abwasserreinigung (zB Alkohol oder Essigsäure in der Denitrifikation oder in der biologischen Phosphorentfernung);
    7. Ziffer 7
      Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    8. Ziffer 8
      Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Flotation, Fällung/Flockung, Neutralisation) im Gesamtabwasser oder in Teilströmen bei Indirekteinleitern;
    9. Ziffer 9
      Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer (Ziffer 8,) sowie biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der anfallenden Reststoffe sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Milchverarbeitung, Hefeerzeugung, Spirituserzeugung, Waschmittel, Putzmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Kontrollverfahren, Abwasserreinigung, Reinigungsmittel, Inaktivierungsmittel, Rohstoff, Produktionsanlage, Arbeitsstoff, Wiederverwertung, Produktionsprozeß, Rohstoffbedarf, Arbeitsstoffbedarf, Abfallanfall, Produktionstechnik, Kühlwasser, Waschwasser, Produktionsrückstand, Stickstoffentfernung, Abwasserkonzentrationsspitze

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011020

Dokumentnummer

NOR12140497

Alte Dokumentnummer

N8199710866U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/350/P1/NOR12140497

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