Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer einsOrganismen: Ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide.
- Ziffer 2Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend Paragraph 4, Ziffer 3, Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, (GTG 1994).
- Ziffer 3Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend Paragraph 4, Ziffer 4, GTG 1994.
- Ziffer 4Geschlossenes System: System gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, GTG 1994.
- Ziffer 5Sicherheitsstufe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend Paragraph 5, GTG 1994.
- Ziffer 6Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß Paragraph 6, GTG 1994.
- Ziffer 7Inaktivierung: Verfahren zur Beseitigung der Vermehrungsfähigkeit und Infektiosität von Organismen.
- Ziffer 8Sterilisierung: Validierte Verfahren mit dem Ziel, einen von den in der jeweiligen Arbeit verwendeten lebensfähigen Organismen freien Zustand zu erreichen.