Bundesrecht konsolidiert

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Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen § 4

Kurztitel

Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 4,

Der CIM- und Expreßgutfrachtbrief besteht aus fünf Teilen:

Blatt 1: Frachtbrieforiginal

erhält der Empfänger

Blatt 2: Frachtkarte

bleibt im Umbehandlungs- oder im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Empfangsschein

bleibt im Bestimmungsbahnhof, dient als Stellungspapier für die Zollbehörde

Blatt 4: Frachtbriefdoppel

erhält der Absender

Blatt 5: Versandschein

bleibt im Versandbahnhof

Schlagworte

Umbehandlungsbahnhof

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10007875

Dokumentnummer

NOR12088691

Alte Dokumentnummer

N5199710947U

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