Bundesrecht konsolidiert

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Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen § 3

Kurztitel

Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das ExpressCargo-Beförderungspapier besteht aus vier Teilen:

Blatt 1: Original

erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein

bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Versandschein

bleibt im Versandbahnhof

Blatt 4: Doppel

erhält der Absender

  1. Absatz 2,Das ExpressCargo-Beförderungspapier kann im Einzelfall durch ein vereinfachtes Beförderungspapier ersetzt werden, das die gleichen Angaben wie das ExpressCargo-Beförderungspapier enthält und zumindest aus zwei Teilen besteht:

Blatt 1: Original

erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein

bleibt im Bestimmungsbahnhof

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10007875

Dokumentnummer

NOR12088690

Alte Dokumentnummer

N5199710946U

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