Kurztitel

Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.11.1997

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das ExpressCargo-Beförderungspapier besteht aus vier Teilen:

Blatt 1: Original

erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein

bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Versandschein

bleibt im Versandbahnhof

Blatt 4: Doppel

erhält der Absender

  1. Absatz 2,Das ExpressCargo-Beförderungspapier kann im Einzelfall durch ein vereinfachtes Beförderungspapier ersetzt werden, das die gleichen Angaben wie das ExpressCargo-Beförderungspapier enthält und zumindest aus zwei Teilen besteht:

Blatt 1: Original

erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein

bleibt im Bestimmungsbahnhof