(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Güterfernverkehrs auf Grund einer Konzession (§ 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrag von Eisenbahnunternehmen tätig werden.Die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Güterfernverkehrs auf Grund einer Konzession (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrag von Eisenbahnunternehmen tätig werden.