Kurztitel

Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.11.1997

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG gelten nachstehende Beförderungspapiere:
    1. Ziffer eins
      ExpressCargo-Beförderungspapier
    2. Ziffer 2
      CIM- und Expreßgutfrachtbrief
    Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Güterfernverkehrs auf Grund einer Konzession (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrag von Eisenbahnunternehmen tätig werden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,. Die Anmeldung der unter Verwendung von im Absatz eins, genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 5, GütbefG) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelanmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.