(1)Absatz eins,Wird die in § 7 Abs. 2 erforderliche Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wennWird die in Paragraph 7, Absatz 2, erforderliche Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn
bei Lenkern der Gruppe 1
die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -10 Dioptrien sphärisch und +-2 Dioptrien zylindrisch beträgt,
die Korrekturdifferenz nicht mehr als zwei Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt oder
eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die die für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendige Sehschärfe bestätigt,
und wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Brillen keine Bedenken bestehen;
bei Lenkern der Gruppe 2
das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,1 beträgt und
die Gläserstärke nicht über +8 oder -8 Dioptrien liegt oder mittels Kontaktlinsen erreicht wird.
Die Korrektur muß gut verträglich sein.