Absatz eins,Wird die in Paragraph 7, Absatz 2, erforderliche Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn
- Ziffer einsbei Lenkern der Gruppe 1
- Litera adie Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -10 Dioptrien sphärisch und +-2 Dioptrien zylindrisch beträgt,
- Litera bdie Korrekturdifferenz nicht mehr als zwei Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt oder
- Litera ceine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die die für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendige Sehschärfe bestätigt,
und wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Brillen keine Bedenken bestehen; - Ziffer 2bei Lenkern der Gruppe 2
- Litera adas Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,1 beträgt und
- Litera bdie Gläserstärke nicht über +8 oder -8 Dioptrien liegt oder mittels Kontaktlinsen erreicht wird.
Die Korrektur muß gut verträglich sein.