Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.05.1998

Außerkrafttretensdatum

19.11.2002

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Allgemeines

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
    1. Ziffer eins
      ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
    4. Ziffer 4
      ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
    Ärztliche Kontrolluntersuchungen können als Bedingung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 2,Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
  3. Absatz 3,Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Bedingung der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Bedingung ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Bedingung vorgeschrieben, so ist die fachärztliche Stellungnahme in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
  4. Absatz 4,Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158995

Alte Dokumentnummer

N9199852011L

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