Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- Ziffer einsob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- Ziffer 2ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- Ziffer 3ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- Ziffer 4ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Ärztliche Kontrolluntersuchungen können als Bedingung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.