Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 12

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Krankheiten des Nervensystems

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.
  2. Absatz 2,Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychiatrischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011,)

Schlagworte

Bewußtseinstrübung

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40131380

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