Absatz eins,Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011,
Paragraph 12
01.10.2011
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011,)