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Fahrprüfungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.02.2008

Außerkrafttretensdatum

24.09.2009

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfungsfahrzeuge

Paragraph 7,
  1. Absatz einsLegt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal aufweist.
  2. Absatz 2Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1. Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

  1. Litera a
    einem Hubraum von mehr als 120 ccm,
  2. Litera b
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2008,)
  3. Litera c
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
  4. Litera d
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2008,)

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

  1. Litera a
    einer Motorleistung von mindestens 35 kW,
  2. Litera b
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2008,)
  3. Litera c
    einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

  1. Litera a
    einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Ziffer 2, und
  2. Litera b
    einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;
  3. Ziffer 3
    Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
    1. Litera a
      einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,
    2. Litera b
      einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
    3. Litera c
      einer Länge von mindestens 8 m,
    4. Litera d
      einer Breite von mindestens 2,4 m,
    5. Litera e
      einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,
    6. Litera f
      einem Antiblockiersystem,
    7. Litera g
      einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,
    8. Litera h
      mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,
    9. Litera i
      einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und
    10. Litera j
      einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Ziffer 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

  1. Litera a
    eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
  2. Litera b
    eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
  3. Litera c
    eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
  4. Litera d
    eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
  5. Litera e
    mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,
  6. Litera f
    einem Antiblockiersystem,
  7. Litera g
    einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und
  8. Litera h
    einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

  1. Litera a
    einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
  2. Litera b
    einer Länge von mindestens 5 m,
  3. Litera c
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
  4. Litera d
    einem Antiblockiersystem,
  5. Litera e
    einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
  6. Litera f
    einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Ziffer 3 Punkt 2 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

  1. Litera a
    einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,
  2. Litera b
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
  3. Litera c
    einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
  4. Ziffer 4
    Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
    1. Litera a
      einer Länge von mindestens 10 m,
    2. Litera b
      einer Breite von mindestens 2,4 m,
    3. Litera c
      einem Antiblockiersystem,
    4. Litera d
      einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
    5. Litera e
      einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Ziffer 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

  1. Litera a
    einer Breite von mindestens 2,4 m,
  2. Litera b
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
  3. Litera c
    einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.
  1. Absatz 3Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
  2. Absatz 4Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Absatz 2, Ziffer eins, muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40095614

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